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   BGH, 05.10.1995 - 4 StR 479/95   

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https://dejure.org/1995,3511
BGH, 05.10.1995 - 4 StR 479/95 (https://dejure.org/1995,3511)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1995 - 4 StR 479/95 (https://dejure.org/1995,3511)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1995 - 4 StR 479/95 (https://dejure.org/1995,3511)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umfassendes Geständnis - Offenbarung des gesamten Wissens - Vertypter Strafmilderungsgrund - Benennung des Rauschgiftlieferanten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 31

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 181
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.02.1994 - 4 StR 24/94

    Strafverfolgungsbehörde - Betäubungsmittelhändler - Strafverfolgung -

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - 4 StR 479/95
    Ebensowenig wäre eine Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG hier schon dann von vornherein ausgeschlossen, wenn - wofür die Urteilsgründe allerdings keinerlei Anhalt bieten - die Strafverfolgungsorgane bereits Kenntnisse über den Abnehmerkreis des Angeklagten gehabt haben sollten (st. Rspr.; vgl. zu allem BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 25 m.w.N.).
  • BGH, 21.04.1989 - 3 StR 95/89

    Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - 4 StR 479/95
    Die Urteilsgründe müssen indes erkennen lassen, daß sich der Tatrichter der Wahlmöglichkeit bewußt ist, entweder die Strafe dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen, einen minder schweren Fall (§ 29 a Abs. 2 BtMG) zu bejahen oder die die Vorschrift des § 31 BtMG begründenden Umstände nur bei der eigentlichen Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2; BtMG § 31 Ermessen 1).
  • BGH, 28.11.1984 - 2 StR 608/84

    Strafmilderung bei nicht umfassend geständigem Angeklagten

    Auszug aus BGH, 05.10.1995 - 4 StR 479/95
    Denn die konkrete - nicht ausschließbar: vollständige - Benennung der Abnehmer durch den Angeklagten läßt die Möglichkeit offen, daß er über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zur Aufdeckung des gesamten Tatgeschehens und der an diesem Beteiligten wesentlich beigetragen hat (BGHSt 33, 80, 81 f).
  • BGH, 28.07.2005 - 3 StR 368/02

    Angemessene Herabsetzung der Strafe (Entscheidung durch Urteil; Anwesenheit des

    In einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß sich der Tatrichter der Wahlmöglichkeit bewußt ist, die § 31 BtMG eröffnet, nämlich entweder die Strafe dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen, einen minder schweren Fall (hier: § 30 Abs. 2 BtMG) zu bejahen oder die die Vorschrift des § 31 BtMG begründenden Umstände nur bei der eigentlichen Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 1996, 181 m. w. N.).
  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 200/23

    Konkurrenzliche Bewertung von mehreren Taten des Handeltreibens mit

    Zudem wird zu erwägen sein, dass die Voraussetzungen für eine fakultative Strafmilderung gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG auch dann vorliegen können, wenn ein Angeklagter - wie hier - seine Lieferanten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - 3 StR 440/22, Rn. 6) und/oder Abnehmer (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 2 StR 3/14, NStZ 2014, 465; BGH, Beschlüsse vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14; vom 5. Oktober 1995 - 4 StR 479/95, NStZ-RR 1996, 181; Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG, 10. Aufl., § 31 Rn. 38) benennt.
  • BGH, 31.08.2010 - 3 StR 297/10

    Aufklärungshilfe (obligatorische Prüfung der Strafmilderung; sicherere Grundlage

    Dies steht einem durch den Angeklagten auch insoweit herbeigeführten Aufklärungserfolg jedoch nicht entgegen, denn er hat mit seinen Angaben zu K. zumindest eine sicherere Grundlage dafür geschaffen, diesem die Tatbeteiligung nachzuweisen (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19 und 25; BGH NStZ-RR 1996, 181, Senat NStZ-RR 2009, 58 f.).
  • BGH, 06.03.2002 - 2 StR 491/01

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder

    Daher war eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage hier geboten, denn schon die Feststellung, der Angeklagte habe seine Lieferanten oder Abnehmer des Rauschgifts bzw. seine Mittäter offenbart/benannt, ist für den Tatrichter ein hinreichender Anlaß, die Anwendung des § 31 BtMG zu prüfen (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 30 BtMG; NStZ-RR 1996, 181; Beschl. vom 2. Oktober 1998 - 2 StR 297/98; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1).
  • BGH, 18.02.2014 - 2 StR 3/14

    Rechtsfehlerhaft verwehrte Strafrahmenmilderung infolge einer Aufklärungshilfe

    § 31 Nr. 1 BtMG verlangt lediglich, dass der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden konnte, wobei es ausreicht, dass der Täter lediglich seine Abnehmer preisgibt (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 181).
  • BGH, 19.08.1997 - 1 StR 227/97

    Bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln bei Arbeit eines Beteiligten als

    Dann aber wäre gegebenenfalls die Regelung des § 31 Nr. 1 BtMG zu berücksichtigen gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 181 [BGH 05.10.1995 - 4 StR 479/95]), der auch bei der Zumessung einer Jugendstrafe Bedeutung erlangen kann, obwohl er dort für den Strafrahmen nicht bestimmend ist.
  • BGH, 24.09.2002 - 3 StR 292/02

    Täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben (Beihilfe; Mittäterschaft; Kurier;

    In den Genuß der Strafmilderung kann im übrigen auch derjenige Angeklagte kommen, der den eigenen Tatbeitrag nicht gesteht oder sonst zu seiner Aufdeckung nicht beiträgt (BGHSt 33, 80; BGH NStZ-RR 1996, 181).
  • OLG Köln, 13.04.2010 - 1 RVs 58/10

    Voraussetzungen der Aufklärungshilfe

    Die Aufklärungshilfe nach § 31 Nr. 1 BtMG begründet einen vertypten Milderungsgrund, der allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen einen minder schweren Fall ergeben kann (BGH NStZ-RR 1996, 181 ; NJW 2002, 908; Weber, BtMG, 3. Auflage, § 31 Rn. 158, 159).
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